OLG Koblenz - Urteil vom 21.11.1997
11 UF 1226/96
Normen:
UVG § 7 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 794

OLG Koblenz - Urteil vom 21.11.1997 (11 UF 1226/96) - DRsp Nr. 1998/16711

OLG Koblenz, Urteil vom 21.11.1997 - Aktenzeichen 11 UF 1226/96

DRsp Nr. 1998/16711

Ermächtigt der gesetzliche Vertreter des Kindes die Unterhaltsvorschußkasse, zukünftige Unterhaltsansprüche geltend zu machen, so kann das Bundesland die Ansprüche im eigenen Namen im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft geltend machen. Grundsätzlich ist die Unterhaltsvorschußkasse berechtigt, ab Zugang der Rechtswahrungsanzeige Unterhalt zu verlangen. Die Rechtswahrungsanzeige steht einer zivilrechtlichen Mahnung gleich. Die Wirkung einer zivilrechtlichen Mahnung kann nur durch einen Erlaßvertrag beseitigt werden. In einer bloßen außergerichtlichen Reduzierung des Anspruchs kann kein derartiger Wille zum endgültigen Erlaß der Schuld gesehen werden.

Normenkette:

UVG § 7 ;
Fundstellen
NJW-RR 1998, 794