OLG München - Beschluß vom 06.08.1997
11 W 1617/97
Normen:
GKG KV Nr. 1312;
Fundstellen:
AGS 1998, 64
AnwBl 1998, 349
MDR 1997, 1067
NJW-RR 1998, 936
OLGReport-München 1997, 239

Ermäßigung der Gebühr bei Rücknahme eines Widerspruchs gegen einstweiliger Verfügung

OLG München, Beschluß vom 06.08.1997 - Aktenzeichen 11 W 1617/97

DRsp Nr. 1998/14478

Ermäßigung der Gebühr bei Rücknahme eines Widerspruchs gegen einstweiliger Verfügung

»Auch bei der Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfügung ermäßigt sich gemäß Nr. 1312 KVGKG die 3-fache Gebühr auf eine Gebühr.«

Normenkette:

GKG KV Nr. 1312;

Gründe:

Die Antragstellerin erwirkte die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 18.10.1996, mit welcher es den Antragsgegnern bei Meidung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft verboten wurde, in der beschriebenen Weise zu werben und bestimmte Behauptungen aufzustellen. In der mündlichen Verhandlung vom 5.12.1996 nähmen die Antragsgegner den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung zurück. Ihnen wurden die weiteren Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt. Der Streitwert wurde auf 500.000,- DM festgesetzt.