Die Antragstellerin erwirkte die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 18.10.1996, mit welcher es den Antragsgegnern bei Meidung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft verboten wurde, in der beschriebenen Weise zu werben und bestimmte Behauptungen aufzustellen. In der mündlichen Verhandlung vom 5.12.1996 nähmen die Antragsgegner den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung zurück. Ihnen wurden die weiteren Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt. Der Streitwert wurde auf 500.000,- DM festgesetzt.
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