Ermäßigung des Nr. 1202 KVGKG bei Klageerweiterung und teilweiser Rücknahme der Klage
OLG München, Beschluß vom 11.04.1997 - Aktenzeichen 11 W 1190/97
DRsp Nr. 1998/85
Ermäßigung des Nr. 1202 KVGKG bei Klageerweiterung und teilweiser Rücknahme der Klage
»1. Wird nach einer Klageerweiterung die Klage lediglich in Höhe der Erweiterung zurückgenommen, so greift die Ermäßigung des Nr. 1202 KVGKG nicht ein. Das gilt auch, wenn die Klageerweiterung noch nicht zugestellt war.«2. Die dreifache Gebühr des GKG KV 1201 entsteht bereits mit der Einreichung der Klage, nicht erst mit deren Zustellung (OLG München MDR 1996, 1075). 3. Der Ermäßigungstatbestand des GKG KV 1202 verlangt eine Beendigung des gesamten Verfahrens. Eine Klageerweiterung ist Teil des Verfahrens, in dem die Klageerweiterung geltend gemacht wird. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt und ob eine Klageerweiterung als eine Klageänderung anzusehen ist. Beide Punkte betreffen nicht die Frage, ob es sich um ein Verfahren handelt. 4. Da die Klageerweiterung und die bisherige Klage Teil eines Verfahrens sind, führt die Rücknahme nur hinsichtlich der Erweiterung nicht zur Beendigung des gesamten Verfahrens.