BGH - Beschluss vom 09.11.2011
XII ZB 212/11
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1; BGB § 1605;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 542
FamFR 2012, 20
FamRZ 2012, 204
MDR 2012, 115
NJW-RR 2012, 129
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 23.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 258 F 113/10
OLG Düsseldorf, vom 07.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen II-1 UF 51/11

Ermessenentscheidung bei der Bemessung der Beschwer im Falle der Verurteilung zur Auskunftserteilung im Zusammenhang mit einem Streit um Kindesunterhalt

BGH, Beschluss vom 09.11.2011 - Aktenzeichen XII ZB 212/11

DRsp Nr. 2011/21036

Ermessenentscheidung bei der Bemessung der Beschwer im Falle der Verurteilung zur Auskunftserteilung im Zusammenhang mit einem Streit um Kindesunterhalt

Zur Höhe der Beschwer, wenn der Unterhaltspflichtige und sein Ehegatte steuerlich zusammen veranlagt wurden und der Unterhaltspflichtige zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids verurteilt worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 2011 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Beschwerdewert: bis 600 €

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1; BGB § 1605;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die volljährige Tochter des Antragsgegners aus dessen erster Ehe. Sie nimmt den Antragsgegner, der mittlerweile wieder verheiratet ist, auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.

Auf den von der Antragstellerin erhobenen Stufenantrag wurde der Antragsgegner durch Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - u. a. dazu verurteilt, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die Höhe der von ihm innerhalb der Monate März 2009 bis Februar 2010 bezogenen Nettoeinkünfte aus Erwerbstätigkeit und aus Steuerrückzahlungen sowie diese Auskunft durch die Vorlage von Einkommensbelegen und seines letzten Steuerbescheids für die Jahre 2008 und 2009 zu belegen.