I. Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren kann nicht entsprochen werden. Gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO setzt der Antrag u.a. voraus, daß die Rechtsverfolgung des Klägers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier, wie die nachfolgenden Darlegungen ergeben.
II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision muß erfolglos bleiben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einen geltend gemachten Verfahrensmangel das Berufungsurteil auf den Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
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