BVerwG - Beschluß vom 09.06.1977
I B 70.77
Normen:
AufenthGEWG § 12 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 ; AuslG § 10 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 2 Art. 6 Abs. 1 Art. 117 Abs. 1 ; RuStAG § 9 ; VwGO § 65 ;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, - Vorinstanzaktenzeichen IV A 352/75

Ermessenseinschränkung bei der Ausweisung eines mit deutschem Ehegatten verheirateten Ausländers

BVerwG, Beschluß vom 09.06.1977 - Aktenzeichen I B 70.77

DRsp Nr. 2005/15745

Ermessenseinschränkung bei der Ausweisung eines mit deutschem Ehegatten verheirateten Ausländers

Zur Ausweisung eines Ausländers mit deutschem Ehegatten.

Normenkette:

AufenthGEWG § 12 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 ; AuslG § 10 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 2 Art. 6 Abs. 1 Art. 117 Abs. 1 ; RuStAG § 9 ; VwGO § 65 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.