BGH - Beschluß vom 17.10.2001
XII ZB 173/00
Normen:
BGB § 1587b ; BarwertVO ;
Vorinstanzen:
OLG München,

Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften

BGH, Beschluß vom 17.10.2001 - Aktenzeichen XII ZB 173/00

DRsp Nr. 2002/424

Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften

Die Gerichte sind bei der Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf "Ersatztabellen" kann nicht zurückgegriffen werden

Normenkette:

BGB § 1587b ; BarwertVO ;

Gründe:

I. Die am 22. April 1966 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 15. März 2000 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 28. Juni 2000 geschieden (insoweit rechtskräftig seit demselben Tage) und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. April 1966 bis 29. Februar 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den tatrichterlichen Feststellungen jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte, LVA), und zwar die am 23. Dezember 1946 geborene Ehefrau in Höhe von 1.053,35 DM und der am 31. August 1945 geborene Ehemann in Höhe von 1.820,79 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 29. Februar 2000. Daneben besteht für den Ehemann ein unverfallbares Anrecht auf eine Versorgung bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK Bau) in Höhe von 1.026 DM jährlich. Die Ehefrau bezog am 29. Februar 2000 eine Erwerbsunfähigkeitsrente.