I. Die am 22. April 1966 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 15. März 2000 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 28. Juni 2000 geschieden (insoweit rechtskräftig seit demselben Tage) und der Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1. April 1966 bis 29. Februar 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den tatrichterlichen Feststellungen jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte, LVA), und zwar die am 23. Dezember 1946 geborene Ehefrau in Höhe von 1.053,35 DM und der am 31. August 1945 geborene Ehemann in Höhe von 1.820,79 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 29. Februar 2000. Daneben besteht für den Ehemann ein unverfallbares Anrecht auf eine Versorgung bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes
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