BGH - Beschluß vom 17.10.2001
XII ZB 87/01
Normen:
BGB § 1587b ; BarwertVO ;
Vorinstanzen:
OLG München,

Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften

BGH, Beschluß vom 17.10.2001 - Aktenzeichen XII ZB 87/01

DRsp Nr. 2002/425

Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften

Die Gerichte sind bei der Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf "Ersatztabellen" kann nicht zurückgegriffen werden

Normenkette:

BGB § 1587b ; BarwertVO ;

Gründe:

I. Die am 18. Dezember 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 29. Mai 2000 zugestellten Antrag des Ehemanns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 10. Januar 2001 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 16. Februar 2001) und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. Dezember 1989 bis 30. April 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den tatrichterlichen Feststellungen jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte, LVA), und zwar die am 9. März 1951 geborene Ehefrau in Höhe von 24,76 DM und der am 20. Februar 1962 geborene Ehemann in Höhe von 636,16 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben besteht für den Ehemann ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine statische Betriebsrente bei der Bayerischen Motorenwerke AG in Höhe von jährlich 1.843,91 DM.