BGH - Urteil vom 31.03.1982
IVb ZR 652/80
Normen:
BGB § 1578 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)102a
FamRZ 1982, 575
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 17
NJW 1982, 2063

Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse

BGH, Urteil vom 31.03.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 652/80

DRsp Nr. 1994/4887

Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse

a. Für die nach § 1578 Abs. 1 BGB gebotene Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse sind regelmäßig alle Tatsachen zu berücksichtigen, die bis zur Auflösung der Ehe (§ 1564 Satz 2 BGB) die Einkommensverhältnisse der Ehegatten beeinflußt haben. Danach prägen auch solche Veränderungen im Einkommen, die erst nach der Trennung der Ehegatten bis zur Scheidung eingetreten sind, die ehelichen Lebensverhältnisse, sofern sie nicht auf einer unerwarteten, vom normalen Verlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen. b. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die von den Ehegatten jeweils erzielten Einkünfte, sondern auch für alle sonstigen Umstände, die ihre Einkommensverhältnisse mitbestimmen. Veränderungen im Ausgabenbereich sind daher in gleicher Weise zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1578 ;
Fundstellen
DRsp I(166)102a