OLG Koblenz - Beschluss vom 26.07.2013
13 UF 700/08
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, vom 10.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 60/08

Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG hinsichtlich mehrerer Anrechte bei demselben Versorgungsträger

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.07.2013 - Aktenzeichen 13 UF 700/08

DRsp Nr. 2013/19453

Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG hinsichtlich mehrerer Anrechte bei demselben Versorgungsträger

Überschreitet der Wert einzelner Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung nicht den Grenzwert gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG, so ist eine Addition mehrerer Anrechte nur dann geboten, wenn die verschiedenen Versorgungsanrechte auf der Grundlage einer einheitlichen Versorgungszusage erworben worden sind und im Rentenfall eine einheitliche Leistung gewähren. Dies ist nicht der Fall hinsichtlich Anrechten bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in den Tarifen "Klassik" und "Extra", wenn im Rahmen einer freiwilligen Versicherung eine Kapitalauszahlung erlangt werden kann.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird das Urteil des Amtsgerichts Lahnstein vom 10.10.2008 in Ziff. 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Wehrbereichsverwaltung ... (Vers. Nr. PK ... - PK 6/...-...12) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 321,56 Euro monatlich, bezogen auf den 29.02.2008, übertragen.

2. 3.