OLG Koblenz - Beschluss vom 10.06.2016
13 WF 565/16
Normen:
BGB § 1603; BGB § 1606 Abs. 3 S.1;
Vorinstanzen:
AG St. Goar, vom 14.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 274/15

Ermittlung der Haftungsanteile beider kindesbarunterhaltspflichtiger ElternteileBerücksichtigung eines angemessenen SelbstbehaltsBerücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Eltern

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.06.2016 - Aktenzeichen 13 WF 565/16

DRsp Nr. 2017/10062

Ermittlung der Haftungsanteile beider kindesbarunterhaltspflichtiger Elternteile Berücksichtigung eines angemessenen Selbstbehalts Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Eltern

1. Bei der Ermittlung der Haftungsanteile beider kindesbarunterhaltspflichtiger Elternteile ist vorab vom Einkommen jedes Elternteils ein sog. Sockelbetrag in Abzug zu bringen. Dieser Sockelbetrag entspricht grundsätzlich dem angemessenen Selbstbehalt (derzeit: 1.300 €). Das gilt auch dann, wenn dies die alleinige Barunterhaltspflicht eines der beiden Elternteile zur Folge hat. Auf den notwendigen Selbstbehalt ist erst im Mangelfall zurückzugreifen. Ein solcher liegt indes erst vor, wenn auch der angemessene Selbstbehalt des anderen Elternteils nicht mehr gewahrt ist. 2. In den Durchschnittsfällen richtet sich die anteilige Barunterhaltspflicht beider auf Kindesbarunterhalt haftender Elternteile allein nach deren Einkommens- und nicht zusätzlich auch nach deren Vermögensverhältnissen.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Goar vom 14.04.2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1603; BGB § 1606 Abs. 3 S.1;

Gründe