OLG Nürnberg - Beschluß vom 27.06.1995
7 WF 1694/95
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 § 1606 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 339
FamRZ 1996, 45
Vorinstanzen:
AG Fürth (1 F 155/95),

Ermittlung der Haftungsanteile der Eltern für den Volljährigenunterhalt

OLG Nürnberg, Beschluß vom 27.06.1995 - Aktenzeichen 7 WF 1694/95

DRsp Nr. 1995/6734

Ermittlung der Haftungsanteile der Eltern für den Volljährigenunterhalt

»Bei der Ermittlung der Haftungsanteile der Eltern für den Volljährigenunterhalt ist der "angemessene Unterhalt" i. S. des § 1603 Abs. 1 BGB nicht stets nur mit dem "großen Selbstbehalt" von derzeit 1.600 DM anzusetzen. Er braucht aber andererseits nicht ebenso hoch wie der "eheangemessene Unterhalt" i. S. von § 1578 Abs. 1 oder § 1581 BGB angesetzt zu werden. Für Verwandtenunterhalt gelten nämlich nicht durchgehend dieselben Maßstäbe wie für Ehegattenunterhalt.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1 § 1606 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist die volljährige Tochter (geboren am 15.11.1976) des Antragsgegners aus der am 20.09.1994 (sofort) rechtskräftig geschiedenen Ehe, aus der auch die jetzt 16 Jahre alte Tochter, geboren am 03.10.1978, hervorgegangen ist. Beide Töchter leben bei ihrer Mutter, die zur Zeit der Trennung (am 17.12.1992) und danach bis zum 31.08.1993 teilzeitbeschäftigt war und monatlich ca. 2.000 DM netto verdiente (vgl. Scheidungsakte, Sonderheft "EAO-Unterhalt", Bl. 2 ff.). Seit dem 01.09.1993 arbeitet sie ganztags und verdient monatlich 2.784 DM netto (vgl. Verdienstbescheinigung Bl. 40 d.A.). Die volljährige Antragstellerin ist ohne eigenes Einkommen.