FG Münster - Urteil vom 17.08.2009
2 K 3724/08 Kg,AO
Normen:
EStG § 70 Abs. 4; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a);

Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte beim unterjährigen Übergang vom Universitätsabschluss zur Vollzeitberufstätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter

FG Münster, Urteil vom 17.08.2009 - Aktenzeichen 2 K 3724/08 Kg,AO

DRsp Nr. 2010/1234

Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte beim unterjährigen Übergang vom Universitätsabschluss zur Vollzeitberufstätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter

1. Für das Ende einer Berufsausbildung bei einem Diplomstudiengang an einer Hochschule ist das Datum der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses maßgeblich. Auf eine in dieser Mitteilung rückwirkende Benennung eines in der Vergangenheit liegenden "Abschlusses" des Studiums kommt es kindergeldrechtlich nicht an. 2. Die Fortsetzung des Hochschulstudiums mit dem Studienziel "Promotion" stellt eine Fortsetzung der Berufsausbildung dar, sofern das Kind - ungeachtet eines gleichzeitigen Dienstverhältnisses z.B. als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität - in der Lage ist, sich ernsthaft und nachhaltig auf die Promotion vorzubereiten. Das ist insbesondere der Fall, wenn in dem Dienstvertrag ein Zeitanteil in Höhe von 40% für die Forschungstätigkeit, insb. für Vorarbeiten zur Promotion ausgewiesen ist.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 4; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a);

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht die Festsetzung von Kindergeld ab Januar 2007 aufgehoben und das überzahlte Kindergeld für den Zeitraum von Januar 2007 bis Juli 2007 zurückgefordert hat.