OLG Hamm - Urteil vom 08.11.1996
11 UF 69/96
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 674

Ermittlung der Leistungsfähigkeit des selbständigen Unterhaltsschuldners anhand seiner Entnahmen; Berechnung des Bedarfs nach Wegfall des Einkommens

OLG Hamm, Urteil vom 08.11.1996 - Aktenzeichen 11 UF 69/96

DRsp Nr. 1997/5497

Ermittlung der Leistungsfähigkeit des selbständigen Unterhaltsschuldners anhand seiner Entnahmen; Berechnung des Bedarfs nach Wegfall des Einkommens

1. Entnahmen als Maßstab für die Leistungsfähigkeit des selbständigen Unterhaltsschuldners sind jedenfalls dann untauglich, wenn das Betriebsvermögen durch Kredite bereits übermäßig belastet und durch Verluste erschöpft ist.2. Ist der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen allein durch sein eigenes Einkommen geprägt gewesen und fällt diese Einkommen nunmehr weg, so ist der Bedarf mit 0 DM anzusetzen.3. Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte hat seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und gegebenenfalls auch ein nur Verluste erbringendes Geschäft aufzugeben. Dies gilt jedoch nur, wenn sein Einkommen nach der Trennung sinkt

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 ;
Fundstellen