BGH - Urteil vom 28.07.2010
XII ZR 140/07
Normen:
SGB XII § 35 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 133a; BGB § 1601; BGB § 1602 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1610 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2011, 209
FamRB 2010, 295
FamRZ 2010, 1535
JuS 2011, 68
NJW 2010, 3161
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 17.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen II-2 UF 61/07
AG Düsseldorf, vom 15.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 267 F 333/06

Ermittlung der Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt im Falle des Verfügens des Unterhaltspflichtigen über höhere Einkünfte als sein Ehegatte; Kriterien für die Bemessung der Haushaltsersparnis; Behandlung von Aufwendungen für eine Hausratsversicherung und Haftpflichtversicherung als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung im Falle des Eintretens des Unterhaltspflichtigen vor Erreichen der gesetzlichen Altergrenze in den Ruhestand; Anerkennung eines unterhaltsrechtlichen Bedarfs in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewährten angemessenen Barbetrags sowie des Zusatzbarbetrags

BGH, Urteil vom 28.07.2010 - Aktenzeichen XII ZR 140/07

DRsp Nr. 2010/14884

Ermittlung der Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt im Falle des Verfügens des Unterhaltspflichtigen über höhere Einkünfte als sein Ehegatte; Kriterien für die Bemessung der Haushaltsersparnis; Behandlung von Aufwendungen für eine Hausratsversicherung und Haftpflichtversicherung als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung im Falle des Eintretens des Unterhaltspflichtigen vor Erreichen der gesetzlichen Altergrenze in den Ruhestand; Anerkennung eines unterhaltsrechtlichen Bedarfs in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewährten angemessenen Barbetrags sowie des Zusatzbarbetrags