OLG Celle - Beschluss vom 13.01.2012
10 WF 8/12
Normen:
ZPO § 115 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1159
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 627 F 4945/11

Ermittlung der voraussichtlich aufzubringenden Kosten i.S. von § 115 Abs. 4 ZPO

OLG Celle, Beschluss vom 13.01.2012 - Aktenzeichen 10 WF 8/12

DRsp Nr. 2012/2050

Ermittlung der voraussichtlich aufzubringenden Kosten i.S. von § 115 Abs. 4 ZPO

Liegen die Voraussetzungen für eine Anwaltsbeiordnung im Rahmen einer begehrten PKH (VKH) Bewilligung nicht vor, so ist für die Höhe der von der Partei (dem Beteiligten) für die Prozeßführung (Verfahrensführung) voraussichtlich aufzubringenden Kosten im Sinne von § 115 Abs. 4 ZPO allein auf die eigenen Gerichtskosten abzustellen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 4;

Gründe:

I. Die Beteiligten und 1. und 2. sind die Eltern des am ... 2000 geborenen K. S. W.. die elterliche Sorge für K. war durch amtsgerichtlichen Beschluß vom 9. April 2011 dahin geregelt worden, daß das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein der Kindesmutter übertragen wurde und es im übrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge blieb.