BGH - Urteil vom 12.04.1995
XII ZR 58/94
Normen:
BGB § 1374 Abs. 2, § 242 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1374 Abs. 2 Schenkung 4
BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 49
BGHZ 129, 259
DNotZ 1995, 937
DRsp I(165)237j (Ls)
EzFamR BGB § 1374 Nr. 9
EzFamR aktuell 1995, 273
FPR 1996, 150
FamRZ 1995, 1060
FuR 1995, 230
JR 1996, 324
JZ 1996, 199
JuS 1995, 937
MDR 1995, 820
NJW 1995, 1889
WM 1995, 1362
ZEV 1995, 304
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
AG Mönchengladbach,

Ermittlung des Anfangsvermögens bei Zuwendungen der Schwiegereltern

BGH, Urteil vom 12.04.1995 - Aktenzeichen XII ZR 58/94

DRsp Nr. 1995/5285

Ermittlung des Anfangsvermögens bei Zuwendungen der Schwiegereltern

»1. Zuwendungen, die ein Ehegatte während des gesetzlichen Güterstandes um der Ehe willen zu deren dauerhafter wirtschaftlicher Sicherung von seinen Schwiegereltern erhalten hat, sind nicht dem Anfangsvermögen des Begünstigten hinzuzurechnen (Fortentwicklung von BGHZ 82, 227, 234 f). 2. Zu den Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgrund des Scheiterns der Ehe in diesen Fällen.«

Normenkette:

BGB § 1374 Abs. 2, § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Zugewinnausgleich. Ihre am 9. September 1983 geschlossene Ehe wurde auf den am 17. März 1989 zugestellten Scheidungsantrag des Klägers am 23. Januar 1990 geschieden.

Bei Eingehung der Ehe war die Beklagte Alleineigentümerin eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks, das den Parteien als Familienheim diente. Insoweit bestanden Kreditverbindlichkeiten von insgesamt rund 220.000 DM, auf die monatlich rund 1.700 DM zu entrichten waren. Die Mutter des Klägers, die kurz zuvor einem anderen ihrer Kinder ein Hausgrundstück geschenkt hatte, überwies im Juni 1985 auf ein Gemeinschaftskonto der Parteien 300.000 DM.