BSG - Urteil vom 23.05.2006
B 13 RJ 4/05 R
Normen:
EheG (1946) § 60 ; RVO § 1265 ; SGB VI § 243 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht - L 20 RJ 252/99 - 22.09.2004,
SG Würzburg, vom 04.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RJ 716/96

Ermittlung des angemessenen Unterhalts für den Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente

BSG, Urteil vom 23.05.2006 - Aktenzeichen B 13 RJ 4/05 R

DRsp Nr. 2006/25495

Ermittlung des angemessenen Unterhalts für den Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente

1. Es bestehen bei Sozialhilfebedürftigkeit und soweit sich der Unterhaltsbetrag auf diesen notdürftigen notwendigen Unterhalt beschränkt, keine Bedenken, einen Fall des Notbedarfs unabhängig von den ehelichen Lebensverhältnissen anzunehmen, so dass es auf einen notwendigen Eigenbedarf iS der Düsseldorfer Tabelle nicht ankommt. 2. Wenn dem Tode des Versicherten eine Krankheit vorausgegangen ist, so kann als letzter wirtschaftlicher Dauerzustand die Zeit vor Beginn der zum Tode führenden Krankheit zugrunde gelegt werden. Es ist dabei aber nur eine nur verhältnismäßig kurze Krankheitszeit unberücksichtigt zu lassen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EheG (1946) § 60 ; RVO § 1265 ; SGB VI § 243 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Witwenrente (Geschiedenenwitwenrente) hat.