OLG Celle - Beschluss vom 02.12.2010
10 WF 362/10
Normen:
ZPO § 115 Abs 1 S. 3; FamFG § 76 Abs. 1; SGB XII;
Fundstellen:
FuR 2011, 175
MDR 2011, 257
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 04.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 621 F 3877/10

Ermittlung des anrechenbaren Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Berücksichtigung von Mietnebenkosten

OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2010 - Aktenzeichen 10 WF 362/10

DRsp Nr. 2011/3188

Ermittlung des anrechenbaren Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Berücksichtigung von Mietnebenkosten

Zu den nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO i.V. mit § 76 Abs. 1 FamFG in Abzug zu bringenden Kosten der Unterkunft und Heizung zählen im Falle eines Mietverhältnisses neben der Nettomiete (Kaltmiete) auch weitere Betriebskosten, jedoch weder die Kosten für Haushaltsenergie (Kochfeuerung, Warmwasserbereitung, Beleuchtung) noch für die Wasserver- und -entsorgung, da diese bereits durch die Leistungen für den Regelbedarf nach § 28 SGB XII abgedeckt werden. Dementsprechend sind die Aufwendungen für Strom, Gas (soweit jeweils nicht zum Beheizen der Wohnung verwendet) und Wasser in dem nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO mit derzeit 395 abzusetzenden Freibetrag enthalten und können daher nicht gesondert abgezogen werden.

Die Beschwerde wird, soweit ihr das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs 1 S. 3; FamFG § 76 Abs. 1; SGB XII;

Gründe: