BGH - Beschluss vom 21.11.2018
XII ZB 315/18
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 1; VersAusglG § 17;
Fundstellen:
FamRB 2019, 53
FamRZ 2019, 190
MDR 2019, 165
NJW-RR 2019, 387
Vorinstanzen:
AG Salzgitter, vom 09.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 241/17
OLG Braunschweig, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 66/18

Ermittlung des Ausgleichswerts einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung des Gerichts über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft; Aussprechen der internen Teilung des Anrechts mit Bezug auf diesen Bewertungszeitpunkt statt mit Bezug auf das Ehezeitende

BGH, Beschluss vom 21.11.2018 - Aktenzeichen XII ZB 315/18

DRsp Nr. 2018/18427

Ermittlung des Ausgleichswerts einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung des Gerichts über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft; Aussprechen der internen Teilung des Anrechts mit Bezug auf diesen Bewertungszeitpunkt statt mit Bezug auf das Ehezeitende

Ermittelt das Gericht den Ausgleichswert einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft, so ist die interne Teilung des Anrechts nicht mit Bezug auf das Ehezeitende, sondern mit Bezug auf diesen Bewertungszeitpunkt auszusprechen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. August 2018 - XII ZB 159/18 - NJW 2018, 3176).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. Juni 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 3.600 €

Normenkette:

VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 1; VersAusglG § 17;

Gründe

I.