OLG Nürnberg - Beschluss vom 12.04.2013
11 UF 382/13
Normen:
§§ 16, 44 Abs. 4 VersAusglG, § 222 Abs. 3 und 4 FamFG;
Vorinstanzen:
AG Kelheim, vom 10.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 89/12

Ermittlung des Ausgleichswerts von Versorgungsanrechten als Zeitsoldat

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.04.2013 - Aktenzeichen 11 UF 382/13

DRsp Nr. 2013/15096

Ermittlung des Ausgleichswerts von Versorgungsanrechten als Zeitsoldat

Zur Durchführung des Ausgleichs der Anwartschaften eines Zeitsoldaten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz.

Tenor

1.

Auf die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesrepublik Deutschland und der Antragsgegnerin wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kelheim vom 10.01.2013 in Ziffer 2 (Entscheidung zum Versorgungsausgleich) abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Zu Lasten des Anspruchs des Antragstellers auf Nachversicherung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland wird zu Gunsten der Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungs-Nr.:........., ein Anrecht auf eine monatliche Rente von 32,16 Euro, bezogen auf den 30.09.2011, übertragen. Der Ausgleichwert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Vers. Nr........) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 58,69 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung, bezogen auf den 30.09.2011, übertragen.

2. 3. 4.