BGH - Beschluss vom 24.05.2017
XII ZB 337/15
Normen:
PStG § 41; EGBGB Art. 5 Abs. 1; EGBGB Art. 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; FamFG § 26; ZPO § 293;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 240
FamRB 2017, 469
FuR 2017, 503
MDR 2017, 1021
NJW-RR 2017, 902
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 71 III 170/14
KG, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 513/15

Ermittlung des ausländischen Rechts durch den deutschen Tatrichter im Wege des Freibeweises (hier: ecuadorianisches Recht in Bezug auf den Ehenamen); Ausüben des rechtsfehlerfreien Ermessens; Ausschöpfen der sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls

BGH, Beschluss vom 24.05.2017 - Aktenzeichen XII ZB 337/15

DRsp Nr. 2017/7698

Ermittlung des ausländischen Rechts durch den deutschen Tatrichter im Wege des Freibeweises (hier: ecuadorianisches Recht in Bezug auf den Ehenamen); Ausüben des rechtsfehlerfreien Ermessens; Ausschöpfen der sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls

ZPO § 293 FamFG § 26 Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht (hier: ecuadorianisches Recht in Bezug auf den Ehenamen) im Wege des Freibeweises zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 177/16 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGH Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12 - NJW 2013, 3656).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Juli 2015 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

PStG § 41; EGBGB Art. 5 Abs. 1; EGBGB Art. 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; FamFG § 26; ZPO § 293;

Gründe

I.