OLG Bamberg - Urteil vom 11.03.1993
2 UF 173/92
Normen:
BGB § 1570 § 1578 Abs. 1 S. 1 § 1581 § 1610 Abs. 3 ; ZPO § 307 § 323 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)258h
FamRZ 1993, 1093
NJW-RR 1993, 1219

Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs des unterhaltsberechtigten Ehegatten

OLG Bamberg, Urteil vom 11.03.1993 - Aktenzeichen 2 UF 173/92

DRsp Nr. 1994/8122

Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs des unterhaltsberechtigten Ehegatten

1. Normalerweise ist der eheangemessene Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten derart zu ermitteln, daß der Kindesunterhalt vorweg abgezogen und nur der Rest zwischen den Ehegatten geteilt wird. Auf seiten der Kinder sind dabei die Bedarfsätze der Düsseldorfer Tabelle anzusetzen, mindestens aber die Beträge des § 1610 Abs. 3 S. 1 BGB.2. Gegen die vorstehend beschriebene Berechnungsweise bestehen durchgreifende Bedenken, wenn die verfügbaren Einkünfte nicht ausreichen, neben dem Mindestbedarf der Kinder und unter Berücksichtigung des Selbstbehalts des Pflichtigen auch den Bedarf des berechtigten Ehegatten abzudecken (Mangelfall). Eine ausgewogene Verteilung des vorhandenen Einkommens erreicht man in einem solchen Fall nur dann, wenn man ohne Vorwegabzug des Kindesunterhaltes auch zugunsten des berechtigten Ehegatten einen Mindestbedarf nach den Selbstbehaltsätzen der Düsseldorfer Tabelle in die Mangelfallberechnung einstellt (entgegen BGH in FamRZ 1987, 266 und FamRZ 1988, 705). Nur dadurch wird man dem grundsätzlichen Gleichrang der Unterhaltsansprüche, § 1609 Abs. 2 BGB, und der Tatsache gerecht, daß bei beengten finanziellen Verhältnissen auch in intakten Familien alle Familienmitglieder Einschränkungen hinnehmen müssen.