Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.
Die 1955 geborene Klägerin und der 1957 geborene Beklagte haben am 2. April 1982 die Ehe geschlossen. Sie ist im Frühjahr 1988 geschieden worden. Das aus der Ehe stammende, im Oktober 1982 geborene gemeinschaftliche Kind wird von der Klägerin betreut; ihr ist die elterliche Sorge übertragen. Der Beklagte zahlt für das Kind Unterhalt, seit dem 1. Juli 1992 in Höhe von monatlich 350 DM.
Der Beklagte ist Postbeamter. Seine jetzige Ehefrau erzielt ein ausreichendes eigenes Einkommen.
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