BGH - Urteil vom 11.01.1995
XII ZR 122/93
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 36
DAVorm 1995, 1143
DRsp I(166)279a
EzFamR BGB § 1578 Nr. 46
EzFamR aktuell 1995, 122
FPR Service 04-1995 II
FamRZ 1995, 346
MDR 1995, 604
NJW 1995, 963
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
AG Lübeck,

Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten

BGH, Urteil vom 11.01.1995 - Aktenzeichen XII ZR 122/93

DRsp Nr. 1995/2473

Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten

»Der eheangemessene Bedarf eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten kann nicht nach generellen Mindestsätzen bemessen werden. Der Senat hält daran fest, daß für die Bedarfsermittlung von einer Quotierung der die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkünfte auszugehen ist und zusätzlich nur konkret geltend gemachte trennungsbedingte Mehrkosten berücksichtigt werden können.«

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.

Die 1955 geborene Klägerin und der 1957 geborene Beklagte haben am 2. April 1982 die Ehe geschlossen. Sie ist im Frühjahr 1988 geschieden worden. Das aus der Ehe stammende, im Oktober 1982 geborene gemeinschaftliche Kind wird von der Klägerin betreut; ihr ist die elterliche Sorge übertragen. Der Beklagte zahlt für das Kind Unterhalt, seit dem 1. Juli 1992 in Höhe von monatlich 350 DM.

Der Beklagte ist Postbeamter. Seine jetzige Ehefrau erzielt ein ausreichendes eigenes Einkommen.