BGH - Urteil vom 20.10.2010
XII ZR 53/09
Normen:
BGB § 1573; BGB § 1574; BGB § 1577; BGB § 1578; BGB § 1578b; ZPO § 287; ZPO a.F. § 323;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 2059
FuR 2011, 100
JuS 2011, 177
NJ 2011, 158
NJW 2010, 3653
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 1699/07
OLG Frankfurt am Main, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 275/08

Ermittlung des ehebedingten Nachteils anhand der Differenz der Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten und des von ihm erzielten oder erzielbaren Einkommens; Ausreichende Darlegung eines erzielbaren Einkommens durch den Unterhaltsberechtigten durch Vortrag einer als üblich anzusehenden Gehaltssteigerung in einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung; Erforderlichkeit einer exakten Feststellung zum hypothetisch erzielbaren Einkommen des Unterhaltsberechtigten trotz feststehender Nachteile; Aufarbeitung eines ehelichen Fehlverhaltens bei der Abwägung i.R.d. Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit

BGH, Urteil vom 20.10.2010 - Aktenzeichen XII ZR 53/09

DRsp Nr. 2010/19625

Ermittlung des ehebedingten Nachteils anhand der Differenz der Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten und des von ihm erzielten oder erzielbaren Einkommens; Ausreichende Darlegung eines erzielbaren Einkommens durch den Unterhaltsberechtigten durch Vortrag einer als üblich anzusehenden Gehaltssteigerung in einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung; Erforderlichkeit einer exakten Feststellung zum hypothetisch erzielbaren Einkommen des Unterhaltsberechtigten trotz feststehender Nachteile; Aufarbeitung eines ehelichen Fehlverhaltens bei der Abwägung i.R.d. Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit

a) Um den ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu können, muss der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB und zum Einkommen treffen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt grundsätzlich den ehebedingten Nachteil. b) Der Unterhaltsberechtigte kann im Einzelfall seiner - sekundären - Darlegungslast genügen, wenn er vorträgt, dass in dem von ihm erlernten Beruf Gehaltssteigerungen in einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung bzw. Betriebszugehörigkeit üblich sind.