BGH - Beschluß vom 25.04.2007
XII ZB 206/06
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, 4, Abs. 3 Nr. 2 § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 755
FamRZ 2007, 1084
NJW-RR 2007, 1153
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 114/06
AG Mosbach, vom 09.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 60/03

Ermittlung des Ehezeitanteils einer zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits bezogenen Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

BGH, Beschluß vom 25.04.2007 - Aktenzeichen XII ZB 206/06

DRsp Nr. 2007/9308

Ermittlung des Ehezeitanteils einer zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits bezogenen Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

»a) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Teil dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).b) Beruht der Ehezeitanteil einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (hier ZVK-KVBW) nach neuem Satzungsrecht auf einer aus Gründen des Bestandsschutzes gewährten Startgutschrift und auf weiteren ab Januar 2002 erworbenen Versorgungspunkten, ist dieser im Wege einer gemischten Methode teils zeitratierlich, teils konkret nach erworbenen Versorgungspunkten zu ermitteln.c) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente ist grundsätzlich nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde.d) Zur Begrenzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB