OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.10.2014
9 UF 18/14
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1602;
Vorinstanzen:
AG Völklingen, vom 08.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 290/12

Ermittlung des Einkommens des Unterhaltsschuldners gegenüber einem minderjährigen Kind

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.10.2014 - Aktenzeichen 9 UF 18/14

DRsp Nr. 2015/16611

Ermittlung des Einkommens des Unterhaltsschuldners gegenüber einem minderjährigen Kind

1. Der mit der Nutzung eines Firmenfahrzeugs zu privaten Zwecken verbundene Vorteil ist als Bestandteil des unterhaltspflichtigen Einkommens zu behandeln. 2. Die Höhe des Nutzungsvorteils ist im Wege der Schätzung zu ermitteln und entspricht dem Betrag, den der Unterhaltspflichtige für die ansonsten erforderliche Anschaffung und Unterhaltung eines eigenen Fahrzeugs erspart. Sie ist nicht identisch mit dem zu versteuernden Gehaltsanteil. 3. Eine Bewertung mit 200 EUR monatlich ist nicht zu beanstanden und benachteiligt den Unterhaltsschuldner nicht.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen vom 8. Januar 2014 - 8 F 290/12 UK - in Ziffer 2 und 3 der Entscheidungsformel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: