OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.03.2009
II-8 WF 210/08
Normen:
ZPO § 114;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 1229
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, vom 11.11.2008

Ermittlung des Einkommens eines unterhaltspflichtigen Rentenbeziehers im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen II-8 WF 210/08

DRsp Nr. 2009/6176

Ermittlung des Einkommens eines unterhaltspflichtigen Rentenbeziehers im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

Zur Bewertung von Einkünften eines unterhaltspflichtigen Rentenbeziehers im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (§§ 114 ZPO, 1578 BGB).

Tenor:

wird auf die Beschwerde der Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 11.11.2008 teilweise abgeändert;

der Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. in M. ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie sich mit ihrem Klageabweisungsantrag gegen die Abänderungsklage des Klägers betreffend einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 200 € seit dem 01.07.2008 wendet.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 1/2 ermäßigt.

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe:

I.

Der am 22.12.1942 geborene Kläger und die am 14.08.1940 geborene Beklagte haben am 28.08.1968 geheiratet. Die Trennung der Parteien erfolgte im März 1996; seit April 2002 sind die Parteien rechtskräftig geschieden.