Gründe:
I
Die Klägerin begehrt für ihre zweite Tochter I. , die am 28. August 1995 geboren wurde, Erziehungsgeld (Erzg) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG). Für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes wurde der Klägerin Erzg unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes gezahlt. Für den siebten bis zwölften Lebensmonat des Kindes lehnte das beklagte Land die Gewährung von Erzg ab, weil das auf den Erzg-Anspruch anzurechnende Einkommen von monatlich 562,03 DM nur um 37,97 DM unter dem vollen Anspruch auf Erzg in Höhe von 600 DM liege. Eine Auszahlung dieses Betrages werde durch § 5 Abs 4 Satz 2 BErzGG ausgeschlossen (Bescheid vom 13. Februar 1996, Widerspruchsbescheid vom 22. April 1996). Das anzurechnende Einkommen des Jahres 1995 wurde im einzelnen wie folgt ermittelt:
Klägerin (nicht erwerbstätig):