BSG - Urteil vom 13.05.1998
B 14 EG 3/97 R
Normen:
BErzGG § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2 S. 1, § 5 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 2a; EStG § 10, § 10e, § 33b Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2, Art. 3 Abs. 3 S. 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1;
Fundstellen:
SozR-3 7833 § 6 Nr. 16

Ermittlung des für die Gewährung von Erziehungsgeld für ein behindertes Kind maßgebenden Einkommens

BSG, Urteil vom 13.05.1998 - Aktenzeichen B 14 EG 3/97 R

DRsp Nr. 1999/2342

Ermittlung des für die Gewährung von Erziehungsgeld für ein behindertes Kind maßgebenden Einkommens

1. Wenn bei der Ermittlung des für die Gewährung von Erziehungsgeld maßgebenden Einkommens zwar der Steuerpauschbetrag für ein behindertes Kind, für einen behinderten Elternteil aber weder der entsprechende Steuerpauschbetrag noch eine steuerlich anerkannte außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, so ist dies nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BErzGG § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2 S. 1, § 5 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 2a; EStG § 10, § 10e, § 33b Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2, Art. 3 Abs. 3 S. 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höheres Erziehungsgeld (Erzg) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG); sie hält es für verfassungswidrig, daß bei der Einkommensanrechnung der Pauschbetrag und die außergewöhnlichen Belastungen keine Berücksichtigung finden, die steuerlich wegen der Schwerbehinderung ihres Ehemannes anerkannt worden sind.