OLG Köln - Beschluss vom 30.06.2016
10 WF 34/16
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 313
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 229 F 74/16

Ermittlung des für die Prozesskosten einzusetzenden Einkommens gemäß § 115 Abs. 1,2 ZPO

OLG Köln, Beschluss vom 30.06.2016 - Aktenzeichen 10 WF 34/16

DRsp Nr. 2016/16494

Ermittlung des für die Prozesskosten einzusetzenden Einkommens gemäß § 115 Abs. 1,2 ZPO

Ein Antragsteller, der mit seiner Lebensgefährtin in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, kann die Kosten, mit denen er zur Deckung des Bedarfs der Gemeinschaft herangezogen wird, als besondere Belastung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO geltend machen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 10.03.2016 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.04.2016 - 229 F 74/16 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B, E, bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers, mit welcher er sich gegen die amtsgerichtlich festgesetzte Ratenhöhe von 210,00 € wendet, ist zulässig und begründet.