SchlHOLG - Beschluss vom 07.09.2018
14 UF 169/17
Normen:
BGB § 1374 Abs. 2; BGB § 1378 Abs. 1;

Ermittlung des Gegenwertes einer im Jahre 1980 übernommenen Pflegeverpflichtung

SchlHOLG, Beschluss vom 07.09.2018 - Aktenzeichen 14 UF 169/17

DRsp Nr. 2018/16448

Ermittlung des Gegenwertes einer im Jahre 1980 übernommenen Pflegeverpflichtung

Zur Ermittlung des Gegenwertes einer in einem notariellen Übernahmevertrag aus dem Jahre 1980 übernommenen Pflegeverpflichtung ("Hege und Pflege") können die Wertmaßstäbe aus der gesetzlichen Pflegeversicherung des Jahres 1995 nicht herangezogen werden, sondern es ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten in der Persönlichkeit der Beteiligten des Einzelfalls regelmäßig auf die Pflegewirklichkeit abzustellen, die ihnen bei den zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung geltenden Verhältnissen vorgeschwebt haben könnte. Orientierungssätze: Zugewinnausgleich bei privilegiertem Erwerb einer Immobilie

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - X vom 28. September 2017 wird der angefochtene Beschluss unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt geändert:

Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung des Antrages im Übrigen verpflichtet, an die Antragstellerin 29.272,38 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2014 zu zahlen.

Die Antragstellerin trägt 65 % und der Antragsgegner trägt 35 % der Kosten des familiengerichtlichen Verfahrens.

II.

Die Antragstellerin trägt 62 % und der Antragsgegner trägt 38 % der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette: