FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.11.2002
4 K 20481/99
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Ermittlung des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, wenn das Kind während des Jahres teils eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen konnte, teils ausbildungsunwillig ist und teils für einen Beruf ausgebildet wird

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.11.2002 - Aktenzeichen 4 K 20481/99

DRsp Nr. 2003/6693

Ermittlung des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, wenn das Kind während des Jahres teils eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen konnte, teils ausbildungsunwillig ist und teils für einen Beruf ausgebildet wird

Ein Steuerpflichtiger erhält für ein über 18 und nicht über 27 Jahre altes Kind, das eine Berufsausbildung zeitweilig mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen konnte, zeitweilig ausbildungsunwillig ist und zeitweilig für einen Beruf ausgebildet wird, kein Kindergeld, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den -um die Zeit der Ausbildungsunwilligkeit gekürzten- anteiligen Jahresgrenzbetrag überschreiten. Dabei ist es unerheblich, ob das Kind in einzelnen Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht oder monatlich in Teilzeit "jobbt".

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihre am 11. November 1977 geborene Tochter für den Zeitraum Januar bis März 1998 und Oktober bis Dezember 1998.