BGH - Beschluss vom 10.07.2019
XII ZB 33/18
Normen:
BGB § 1598a Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 19 Abs. 1; EGBGB Art. 20; BGB § 242;
Fundstellen:
FamRB 2019, 393
FamRZ 2019, 1543
FuR 2019, 676
MDR 2019, 1257
ZAR 2020, 209
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 90/15
OLG Karlsruhe, vom 28.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 179/16

Ermittlung des international anwendbaren Rechts für den Anspruch auf statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung in entsprechender Anwendung des Abstammungsstatuts; Entfaltung einer nach ausländischem Recht (hier: Ungarn) erfolgten statusrechtlichen Abstammungsfeststellung bzgl. Sperrwirkung für die Anwendbarkeit deutschen Rechts

BGH, Beschluss vom 10.07.2019 - Aktenzeichen XII ZB 33/18

DRsp Nr. 2019/11506

Ermittlung des international anwendbaren Rechts für den Anspruch auf statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung in entsprechender Anwendung des Abstammungsstatuts; Entfaltung einer nach ausländischem Recht (hier: Ungarn) erfolgten statusrechtlichen Abstammungsfeststellung bzgl. Sperrwirkung für die Anwendbarkeit deutschen Rechts

a) Das international anwendbare Recht für den - im deutschen Recht in § 1598 a BGB geregelten - Anspruch auf statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung ist in entsprechender Anwendung des Abstammungsstatuts nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB zu ermitteln.b) Eine nach ausländischem Recht (hier: Ungarn) erfolgte statusrechtliche Abstammungsfeststellung entfaltet hinsichtlich des Anspruchs auf statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung keine Sperrwirkung für die Anwendbarkeit deutschen Rechts.c) Dass in einem vorhergehenden statusrechtlichen Abstammungsverfahren das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens ohne Rechtsverteidigung hingenommen worden ist, kann ohne Hinzutreten von weiteren Umständen nicht dazu führen, dass das Bedürfnis für eine statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung entfällt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 30. November 2016 - XII ZB 173/16 - FamRZ 2017, 219).

Tenor