BGH - Beschluss vom 09.07.2014
XII ZB 661/12
Normen:
BBesG § 55 Abs. 2; BGB § 1610; EGZPO § 36 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRB 2014, 449
FamRZ 2014, 1536
FuR 2014, 4
FuR 2014, 661
MDR 2014, 965
NJW 2014, 2785
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 19.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 55/12
AG Osnabrück, vom 01.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 138/11

Ermittlung des Kaufkraftunterschieds im Zusammenhang mit der Bemessung des Unterhalts

BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - Aktenzeichen XII ZB 661/12

DRsp Nr. 2014/11896

Ermittlung des Kaufkraftunterschieds im Zusammenhang mit der Bemessung des Unterhalts

Bei der Bemessung des Unterhalts kann der Tatrichter zur Ermittlung des Kaufkraftunterschieds die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" heranziehen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Oktober 2012 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Normenkette:

BBesG § 55 Abs. 2; BGB § 1610; EGZPO § 36 Nr. 3;

Gründe

I.

Die im Januar 1995 und Dezember 1996 geborenen und in Deutschland lebenden Antragsteller begehren von ihrem in der Schweiz lebenden, wiederverheirateten Vater, dem Antragsgegner, in Abänderung bereits bestehender Jugendamtsurkunden höheren Kindesunterhalt.

Ausweislich der Jugendamtsurkunden vom 6. Oktober 2005 ist der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragsteller jeweils Kindesunterhalt in Höhe von 121 % des Regelbetrags zu zahlen. Seither zahlt er monatlich je Kind Unterhalt von 344 €. Die Antragsteller haben für die Zeit ab September 2010 Unterhalt in Höhe von jeweils 136 % des Mindestunterhalts nach der jeweils geltenden Düsseldorfer Tabelle abzüglich des anzurechnenden Kindergeldes begehrt.