OLG Brandenburg - Urteil vom 19.12.2006
10 UF 183/05
Normen:
BGB § 1361 § 1613 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1020
OLGReport-Brandenburg 2007, 396
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 14.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 55/00

Ermittlung des maßgeblichen Einkommens eines selbständigen Unterhalts Schuldners; Erforderlichkeit einer fiktiven Steuerberechnung

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 10 UF 183/05

DRsp Nr. 2008/12918

Ermittlung des maßgeblichen Einkommens eines selbständigen Unterhalts Schuldners; Erforderlichkeit einer fiktiven Steuerberechnung

»Im Regelfall ist davon auszugehen, dass dem selbständigen Unterhaltsschuldner im Falle einer unterhaltsrechtlichen Korrektur seines Einkommens keine steuerlichen Nachteile erwachsen. Eine fiktive Steuerberechnung ist deshalb nicht vorzunehmen.«

Normenkette:

BGB § 1361 § 1613 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Trennungsunterhalt, wobei im Berufungsrechtszug noch die Zeit ab Januar 1999 bis zur Rechtskraft der Scheidung streitig ist.

Der am ... 1963 geborene Beklagte und die am ... 1965 geborene Klägerin haben am ...1990 geheiratet. Am ... 1991 wurde die gemeinsame Tochter L... geboren.

Die Parteien leben seit April 1998 voneinander getrennt. In der Zeit von März bis August 1999 und dann wieder von Januar 2000 bis Juli 2003 lebte die gemeinsame Tochter L... der Parteien beim Beklagten. Seit August 2003 ist sie wieder im Haushalt der Klägerin. Der Beklagte ist auch Vater der am ....2002 geborenen M... W..., die in seinem Haushalt lebt.

Die Klägerin war bis einschließlich Juni 2001 als Angestellte bei der B... beschäftigt. Seit 1.7.2001 ist sie arbeitslos.