BGH - Beschluss vom 27.08.2014
XII ZB 133/12
Normen:
BGB § 1836e Abs. 1 S. 2 Hs. 1; SGB XII § 102 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 254
FamRB 2015, 25
FamRZ 2014, 1775
FuR 2014, 710
MDR 2014, 1210
NJW 2014, 3370
ZEV 2014, 6
Vorinstanzen:
AG Betzdorf, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 XVII 29/07
LG Koblenz, vom 22.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 458/11

Ermittlung des Nachlasswerts durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen; Nachrangigkeit der aus einer Vermächtnisanordnung folgenden Verpflichtung gegenüber dem staatlichen Regressanspruch

BGH, Beschluss vom 27.08.2014 - Aktenzeichen XII ZB 133/12

DRsp Nr. 2014/14616

Ermittlung des Nachlasswerts durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen; Nachrangigkeit der aus einer Vermächtnisanordnung folgenden Verpflichtung gegenüber dem staatlichen Regressanspruch

a) Der Wert des Nachlasses im Sinn des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ist durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen zu ermitteln. Zu den zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten gehören dabei vor allem diejenigen Verpflichtungen, die vom Erblasser herrühren oder die im Zeitpunkt des Erbfalls bereits dem Grunde nach angelegt waren und wegen ihrer Zwangsläufigkeit für den Erben Vorrang beanspruchen können.b) Demgegenüber mindern gleich- oder gar nachrangige Nachlassverbindlichkeiten den Nachlasswert nicht. Die aus einer Vermächtnisanordnung folgende Verpflichtung ist gegenüber dem staatlichen Regressanspruch nachrangig und daher ohne Einfluss auf den Nachlasswert.c) Die Berücksichtigung von im Nachlass befindlichen Vermögensgegenständen bei der Inanspruchnahme der Erben setzt voraus, dass die Gegenständeverwertbar sind. Verwertung bedeutet jede Art der finanziellen Nutzbarmachung. Eine Immobilie kann daher grundsätzlich nicht nur veräußert, sondern auch beliehen werden, um mit dem Darlehen die Vergütungsforderung zu tilgen.