Die Parteien werden gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 28. Februar 2008 (61 F 315/99) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
I.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 28. Februar 2008 hat keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus greifen sämtliche Erfordernisse des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 ZPO nicht ein. Weder hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 200.000,00 € nebst Zinsen und Übertragung seines Hälfteanteils an dem Grundstück in Q an die Klägerin verurteilt.
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