OLG Köln - Urteil vom 27.05.2008
21 UF 43/08
Normen:
BGB § 1384; BGB § 1385; BGB § 1386; BGB § 1387; ZPO § 623 Abs. 4 Satz 1; ZPO § 626 Abs. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2009, 28
Vorinstanzen:
AG Bergheim, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 315/99

Ermittlung des Stichtags für den Zugewinnausgleich

OLG Köln, Urteil vom 27.05.2008 - Aktenzeichen 21 UF 43/08

DRsp Nr. 2009/1329

Ermittlung des Stichtags für den Zugewinnausgleich

Für den vorzeitigen Zugewinnausgleich ist bei Stellung mehrerer zeitlich nachfolgender Scheidungsanträge auf den Tag der Zustellung des ursprünglichen Scheidungsantrags abzustellen.

Tenor:

Die Parteien werden gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 28. Februar 2008 (61 F 315/99) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Normenkette:

BGB § 1384; BGB § 1385; BGB § 1386; BGB § 1387; ZPO § 623 Abs. 4 Satz 1; ZPO § 626 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 28. Februar 2008 hat keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus greifen sämtliche Erfordernisse des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 ZPO nicht ein. Weder hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 200.000,00 € nebst Zinsen und Übertragung seines Hälfteanteils an dem Grundstück in Q an die Klägerin verurteilt.