BGH - Urteil vom 20.10.1993
XII ZR 89/92
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1361 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 5
BGHR BGB § 1361 Lebensverhältnisse 4
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 31
EzFamR BGB § 1361 Nr. 30
FamRZ 1994, 816
FamRZ 1994, 87
FuR 1994, 49
MDR 1994, 278
NJW 1994, 190
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
AG Ahrensburg,

Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines getrennt lebenden Ehegatten im Hinblick auf ein nach der Trennung geborenes nichteheliches Kind

BGH, Urteil vom 20.10.1993 - Aktenzeichen XII ZR 89/92

DRsp Nr. 1994/1324

Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines getrennt lebenden Ehegatten im Hinblick auf ein nach der Trennung geborenes nichteheliches Kind

»Bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines getrennt lebenden Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist der Unterhalt, den der Verpflichtete einem nach der Trennung der Eheleute geborenen nichtehelichen Kind schuldet, von dem unterhaltserheblichen Einkommen des Verpflichteten vorweg abzuziehen (im Anschluß an das Senatsurteil vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 39/87 = FamRZ 1988, 1031, 1032).«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren seit 1974 - kinderlos - verheiratet. Sie trennten sich im Juni 1987. Im August 1988 wurde das Scheidungsverfahren rechtshängig. Seit dem 24. Januar 1981 sind die Parteien rechtskräftig geschieden.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Trennungsunterhalt für die Zeit ab März 1989 in Anspruch.

Der Beklagte ist angestellter Speditionskaufmann. Sein Nettoarbeitseinkommen betrug im Jahre 1989 monatlich rund 4.213 DM und im Jahre 1990 monatlich rund 5. 551 DM. Für Januar 1991 hat das Berufungsgericht das Einkommen aus 1990 mangels entgegenstehender Angaben der Parteien in Höhe von 5.551 DM fortgeschrieben.

Der Beklagte lebt seit der Trennung der Parteien mit einer anderen Frau zusammen. Aus der Beziehung ist eine im Dezember 1988 geborene Tochter hervorgegangen.