Die Parteien waren seit 1974 - kinderlos - verheiratet. Sie trennten sich im Juni 1987. Im August 1988 wurde das Scheidungsverfahren rechtshängig. Seit dem 24. Januar 1981 sind die Parteien rechtskräftig geschieden.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Trennungsunterhalt für die Zeit ab März 1989 in Anspruch.
Der Beklagte ist angestellter Speditionskaufmann. Sein Nettoarbeitseinkommen betrug im Jahre 1989 monatlich rund 4.213 DM und im Jahre 1990 monatlich rund 5. 551 DM. Für Januar 1991 hat das Berufungsgericht das Einkommen aus 1990 mangels entgegenstehender Angaben der Parteien in Höhe von 5.551 DM fortgeschrieben.
Der Beklagte lebt seit der Trennung der Parteien mit einer anderen Frau zusammen. Aus der Beziehung ist eine im Dezember 1988 geborene Tochter hervorgegangen.
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