OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.02.1999
3 UF 102/98
Normen:
BGB § 1603 § 1610 § 1361 § 1606 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1530
NJW-RR 2000, 74
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 03.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 307/96

Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines minderjährigen Kindes

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.1999 - Aktenzeichen 3 UF 102/98

DRsp Nr. 2000/1399

Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines minderjährigen Kindes

Wird ein minderjähriges Kind von getrennt lebenden Ehegatten jeweils hälftig betreut und verfügen beide über Erwerbseinkünfte, kann der Bedarf des Kindes ausgerichtet an den Einkünften beider Ehegatten ermittelt werden, erhöht um einen zu schätzenden Mehrbedarf wegen der durch die Betreuung in zwei Haushalten erwachsenden höheren Vorhaltekosten.Der so ermittelte Bedarf ist zwischen den Ehegatten anteilig nach den Einkommensverhältnissen aufzuteilen, wobei vom unterhaltsrelevanten Einkommen der angemessene Selbstbehalt in Höhe von 1.800 DM abzuziehen ist.Bei der Ermittlung eines Anspruchs auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt ist der geschuldete Kindesunterhalt einschließlich des Naturalunterhalts von den beiderseitigen Einkünften abzuziehen.

Normenkette:

BGB § 1603 § 1610 § 1361 § 1606 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand: