BGH - Urteil vom 25.10.1995
XII ZR 247/94
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, Abs. 2, § 1610 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1603 Abs. 1 Leistungsfähigkeit 9
BGHR BGB § 1610 Abs. 1 Unterhalt, angemessener 1
BGHR BGB § 1610 Abs. 1 Verbindlichkeiten 1
EzFamR BGB § 1603 Nr. 24
NJW-RR 1996, 321

Ermittlung des unterhaltserheblichen Einkommens des zum Kindesunterhalt Verpflichteten; Berücksichtigung von Verbindlichkeiten

BGH, Urteil vom 25.10.1995 - Aktenzeichen XII ZR 247/94

DRsp Nr. 1997/479

Ermittlung des unterhaltserheblichen Einkommens des zum Kindesunterhalt Verpflichteten; Berücksichtigung von Verbindlichkeiten

Zwar bestimmt sich das Maß des zu gewährenden "angemessenen Unterhalt" grundsätzlich nach der Lebensstellung des Bedürftigen, jedoch ist das Recht des Kindesunterhalts demgegenüber dadurch gekennzeichnet, daß minderjährige Kinder ohne Einkünfte keine eigene unterhaltsrechtlich relevante Lebensstellung besitzen, vielmehr bestimmt sich ihre Lebensstellung, sofern sie bei dem einkommenslosen Elternteil leben und von diesem versorgt und betreut werden, nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Bei der Ermittlung des unterhaltserheblichen Einkommens des Verpflichteten sind unterhaltsrechtlich relevante Verbindlichkeiten mit zu berücksichtigen, da der für die Unterhaltsbemessung relevante Lebensstandard letztlich nur durch die tatsächlich verfügbaren Mittel geprägt wird, was zur Folge hat, daß sich auch die abgeleitete Lebensstellung des Kindes nach diesen Verhältnissen richtet.