BGH - Urteil vom 01.10.1986
IVb ZR 68/85
Normen:
BGB § 1577, § 1578 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1361 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 1
BGHR BGB § 1361 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 2
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 1
BGHR BGB § 1601 Unterhaltsbemessung 1
BGHR BGB vor § 1569 Einkommen, unterhaltserhebliches 1
FamRZ 1987, 36, 37
FamRZ 1987, 36, 38
FamRZ 1987, 36, 39
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 55
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 68
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 81
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 82
NJW-RR 1987, 194

Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens

BGH, Urteil vom 01.10.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 68/85

DRsp Nr. 1994/4320

Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens

A. a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei der Bemessung des Unterhalts grundsätzlich von dem Einkommen auszugehen, welches sich nach Abzug der Steuern in ihrer tatsächlichen Höhe ergibt. Ist indessen die Steuerersparnis die Folge von tatsächlichen Aufwendungen, die der Unterhaltsschuldner unter Nutzung der Vorteile des Bauherrenmodells zur Vermögensbildung erlangt, so kann er sich auf diese Aufwendungen gegenüber dem Unterhaltsgläubiger nicht berufen. Der Unterhaltsverpflichtete ist nicht berechtigt, auf Kosten des Unterhaltsbedürftigen Vermögen zu bilden. b. Andererseits kann dem Unterhaltsverpflichteten die Bildung von Vermögen nicht verwehrt sein, soweit die Belange des Unterhaltsberechtigten nicht berührt werden. Dieser kann lediglich verlangen, so gestellt zu werden, als ob die vermögensbildenden Aufwendungen nicht stattfänden. Für den Fall der Vermögensbildung im Wege des Bauherrenmodells bedeutet das, daß zwar einerseits die in diesem Rahmen anfallenden Zins- und Tilgungsaufwendungen nicht als einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen, daß aber andererseits auch die dadurch erzielte Steuerersparnis außer Betracht bleiben muß, weil sie ohne jene Aufwendungen nicht einträte.