BGH - Urteil vom 08.04.1981
IVb ZR 559/80
Normen:
BGB § 1577 ;
Fundstellen:
FamRZ 1981, 541, 542
FamRZ 1981, 541, 543
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 1
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 33
NJW 1981, 2462

Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen

BGH, Urteil vom 08.04.1981 - Aktenzeichen IVb ZR 559/80

DRsp Nr. 1994/5049

Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen

A. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, sind im Unterhaltsrecht bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zur Feststellung des Einkommens grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die ihm zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlaß sie im einzelnen gezahlt werden. Die gleiche umfassende Berücksichtigung etwaiger Einkünfte ist grundsätzlich auch auf Seiten des Unterhaltsberechtigten bei der Ermittlung seiner Bedürftigkeit geboten. B. Berufsbedingte Aufwendungen sind grundsätzlich den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles entsprechend vom Gericht festzustellen. Dabei können jedoch Richtsätze, die auf die gegebenen Verhältnisse abgestellt sind und der Lebenserfahrung entsprechen, als Anhalt dienen, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung bedingen.

Normenkette:

BGB § 1577 ;

Hinweise: