Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen
BGH, Urteil vom 08.04.1981 - Aktenzeichen IVb ZR 559/80
DRsp Nr. 1994/5049
Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen
A. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, sind im Unterhaltsrecht bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zur Feststellung des Einkommens grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die ihm zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlaß sie im einzelnen gezahlt werden. Die gleiche umfassende Berücksichtigung etwaiger Einkünfte ist grundsätzlich auch auf Seiten des Unterhaltsberechtigten bei der Ermittlung seiner Bedürftigkeit geboten. B. Berufsbedingte Aufwendungen sind grundsätzlich den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles entsprechend vom Gericht festzustellen. Dabei können jedoch Richtsätze, die auf die gegebenen Verhältnisse abgestellt sind und der Lebenserfahrung entsprechen, als Anhalt dienen, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung bedingen.