OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.06.2005
6 UF 59/05
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2 § 1587a Abs. 1 § 1587b Abs. 1 ; VAHRG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Bensheim, - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 63/04

Ermittlung des Versorgungsausgleichs unter Einbeziehung von Anwartschaften in gesetzlicher Rentenversicherung, auf Rechtsanwaltsversorgung und betriebliche Altersversorgung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.06.2005 - Aktenzeichen 6 UF 59/05

DRsp Nr. 2006/26255

Ermittlung des Versorgungsausgleichs unter Einbeziehung von Anwartschaften in gesetzlicher Rentenversicherung, auf Rechtsanwaltsversorgung und betriebliche Altersversorgung

»Zur Berücksichtigung von Rentenanwartschaften im Versorgunsausgleich.«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 2 § 1587a Abs. 1 § 1587b Abs. 1 ; VAHRG § 1 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Auf den am 07.02.2004 zugestellten Antrag des Ehemannes hat das Amtsgericht durch das angefochtene Urteil die am 07.05.1986 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und zwischen ihnen den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es vom Rentenkonto des Ehemannes bei der Beteiligten zu 2) dynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 12,92 auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der Beteiligten zu 2) übertragen und im übrigen den Parteien den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten hat.

Gegen das ihr am 02.03.2005 zugestellte Urteil hat die Beteiligte zu 1) rechtzeitig am 08.03.2005 Beschwerde eingelegt. Sie rügt, daß das Amtsgericht wegen der vom Ehemann bei ihr erworbenen Versorgungsanwartschaften zu Unrecht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich angeordnet habe.

Das gemäß § 621e Abs. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) hat in der Sache Erfolg und führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils.