OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.01.2008
18 UF 166/97
Normen:
BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2; BGB § 1587a Abs. 4; GG Art. 3 Abs2; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5; BarwertV § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2009, 63
Vorinstanzen:
AG Freiburg ? Urteil - 45 F 63/97 ? 08.10.1997,

Ermittlung des Werts berufsständischer Versorgungsanrechte

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 18 UF 166/97

DRsp Nr. 2009/26613

Ermittlung des Werts berufsständischer Versorgungsanrechte

1. Barwertermittlung berufsständischer Versorgungsanrechte im Fall einer auf der Teildynamik im Anwartschaftsstadium beruhenden Abweichung der individuellen Wertermittlung von der Anwendung der Barwertverordnung

2. Bei der Ermittlung des Werts berufsständischer Versorgungsanwartschaften kommt die Barwert V. in der Fassung vom 3. Mai 2006. Anwendung, nachdem gegen deren biometrische Grundlagen keine verfassungsrechtlichen Bedenken mehr bestehen (BVerfG - 1 BvR 1275/97 - 02.05.2006). Allerdings ist ein versicherungsmathematisches Gutachten einzuholen, wenn durch die pauschalierter Anwendung der BarwertV der verfassungsrechtlich gewährleistete Halbteilungsgrundsatz verletzt ist. _

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 08.10.1997 - 45 F 63/97 unter der Ziffer 3 wie folgt abgeändert:

Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der B.-Versorgungskammer - Apothekerversorgung - Versicherungs-Nr. W ... werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin Nr. 6... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 221,08 DM (113,04 Euro), bezogen auf den 31.03.1997, begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.