BGH - Beschluß vom 04.10.1990
II ZB 115/88
Normen:
BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
AG Schwetzingen,

Ermittlung des Werts von Anwartschaften aus dem Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg

BGH, Beschluß vom 04.10.1990 - Aktenzeichen II ZB 115/88

DRsp Nr. 1994/4046

Ermittlung des Werts von Anwartschaften aus dem Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg

»Das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg ist weder in der Anwartschafts- noch in der Leistungsphase volldynamisch. Beim Versorgungsausgleich ist der Wert einer Anwartschaft auf der Grundlage des Deckungskapitals zu ermitteln.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben am 28. März 1968 die Ehe geschlossen. Auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 12. Dezember 1985 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) hat das Amtsgericht die Ehe vor Durchführung des Versorgungsausgleichs vorab durch (rechtskräftiges) Urteil vom 15. Mai 1986 geschieden.