OLG Hamm - Beschluss vom 26.10.2017
11 UF 64/17
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 06.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 86 F 17/15

Ermittlung des Wohnwerts des gemeinsamen Eigenheims während der Trennungszeit

OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 11 UF 64/17

DRsp Nr. 2018/7740

Ermittlung des Wohnwerts des gemeinsamen Eigenheims während der Trennungszeit

Besteht zwischen den Ehegatten keine Einigkeit über die Verwaltung und Nutzung des Eigenheims, so ist auch nach Zustellung des Scheidungsantrags der angemessene Wohnbedarf des im gemeinsamen Eigenheim verbliebenen, unterhaltsberechtigten Ehegatten nach dem angemessenen Wohnwert und nicht im Sinne einer Marktmiete zu ermitteln.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 6.3.2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit von Januar 2014 bis Januar 2015 in Höhe von 22.536 € (16.329 € Elementar- und Krankenvorsorgeunterhalt und 6.207 € Altersvorsorgeunterhalt) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.1.2015 zu zahlen.

Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt in folgender Höhe zu zahlen:

monatlich 2.099 € (1.685 € Elementarunterhalt und 414 € Altersvorsorgeunterhalt) von Februar 2015 bis Dezember 2016 und

monatlich 1.820 € (1.472 € Elementarunterhalt und 348 € Altersvorsorgeunterhalt) ab Januar 2017.

Im Übrigen werden die Beschwerde der Antragstellerin und ihr Zahlungsantrag zurückgewiesen.