BGH - Beschluss vom 02.12.2015
XII ZB 227/12
Normen:
FamFG § 68 Abs. 3; FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FamFG § 278; FamFG § 295; BGB § 1896 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 96
FamRZ 2016, 300
FuR 2016, 173
Vorinstanzen:
AG Güstrow, vom 27.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 XVII 445/05
LG Rostock, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 345/10

Erneute Anhörung des Betroffenen bei Beabsichtigung des Beschwerdegerichts zur Stützung seiner Entscheidung hauptsächlich auf ein neues Sachverständigengutachten; Verlängerung einer bestehenden Betreuung und eines Einwilligungsvorbehalts

BGH, Beschluss vom 02.12.2015 - Aktenzeichen XII ZB 227/12

DRsp Nr. 2016/724

Erneute Anhörung des Betroffenen bei Beabsichtigung des Beschwerdegerichts zur Stützung seiner Entscheidung hauptsächlich auf ein neues Sachverständigengutachten; Verlängerung einer bestehenden Betreuung und eines Einwilligungsvorbehalts

Hat das Beschwerdegericht ein neues Sachverständigengutachten eingeholt, auf das es seine Entscheidung hauptsächlich zu stützen beabsichtigt, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut persönlich anzuhören. Dem Verfahrenspfleger ist die Teilnahme an dem Anhörungstermin zu ermöglichen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 29. März 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 3; FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FamFG § 278; FamFG § 295; BGB § 1896 Abs. 1;

Gründe

I.

Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist die Verlängerung einer seit 2005 bestehenden Betreuung und eines Einwilligungsvorbehalts.