BGH - Beschluss vom 31.07.2019
XII ZB 108/19
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 319;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1736
FuR 2019, 665
MDR 2019, 1147
NJW 2019, 3078
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 XVII 219/18
LG Duisburg, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 44/19

Erneute Anhörung des Betroffenen wegen der Genehmigung einer Unterbringung nach Beschwerde trotz ursprünglicher Zustimmung; Geschlossene Unterbringung

BGH, Beschluss vom 31.07.2019 - Aktenzeichen XII ZB 108/19

DRsp Nr. 2019/12443

Erneute Anhörung des Betroffenen wegen der Genehmigung einer Unterbringung nach Beschwerde trotz ursprünglicher Zustimmung; Geschlossene Unterbringung

Hat der Betroffene in der Anhörung vor dem Amtsgericht der Genehmigung seiner Unterbringung zugestimmt, dann aber gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass er mit der Unterbringung nicht (mehr) einverstanden ist, hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 7. März 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 319;

Gründe

I.

Der Betroffene, der unter anderem an einer paranoiden Schizophrenie leidet, wendet sich gegen die Genehmigung seiner geschlossenen Unterbringung.