1. Dem Antragsteller war ursprünglich mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 8. Mai 2008 antragsgemäß für das von ihm eingeleitete Scheidungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Diese Bewilligung wurde - gestützt auf § 124 Nr. 2, 1. Alt. ZPO - mit Beschluss vom 4. August 2008 insgesamt aufgehoben.
In der Folge begehrte der Antragsteller - unter gleichzeitiger Rücknahme seines früheren Prozesskostenhilfeantrages - mit Antrag vom 18. August 2008 erneut die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 11. September 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, nach der Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO komme eine erneute Bewilligung nicht in Betracht, weil dies dem Sanktionscharakter des Aufhebungstatbestandes zuwiderliefe.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|