OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.10.2008
9 WF 300/08
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 124 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 242
MDR 2009, 776
OLGReport-Brandenburg 2009, 316
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 33/08

Erneute Beantragung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Aufhebung wegen unrichtiger Angaben gemäß § 124 Nr. 2 ZPO

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2008 - Aktenzeichen 9 WF 300/08

DRsp Nr. 2008/21295

Erneute Beantragung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Aufhebung wegen unrichtiger Angaben gemäß § 124 Nr. 2 ZPO

Wird die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe wegen unrichtiger Angaben der Partei zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 124 Nr. 2 ZPO wieder aufgehoben, steht dies einer erneuten Beantragung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 124 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

1. Dem Antragsteller war ursprünglich mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 8. Mai 2008 antragsgemäß für das von ihm eingeleitete Scheidungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Diese Bewilligung wurde - gestützt auf § 124 Nr. 2, 1. Alt. ZPO - mit Beschluss vom 4. August 2008 insgesamt aufgehoben.

In der Folge begehrte der Antragsteller - unter gleichzeitiger Rücknahme seines früheren Prozesskostenhilfeantrages - mit Antrag vom 18. August 2008 erneut die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 11. September 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, nach der Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO komme eine erneute Bewilligung nicht in Betracht, weil dies dem Sanktionscharakter des Aufhebungstatbestandes zuwiderliefe.